Der gute alte Rechtsstaat – und seine Auslegung

Es ist wirklich ein starkes Stück, wie die Regierung beim Teilhabegesetz Menschen mit Behinderung und ihre Verbände hinhält. Es zeigt sich mal wieder: ohne eine wirksame Lobby ist es in Deutschland sehr, sehr schwer geworden. Natürlich ist es nicht nachzuvollziehen, wenn Menschen mit Behinderung, die Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe beziehen, nichts ansparen dürfen. Arbeitende Menschen mit Behinderung bezahlen Steuern wie jeder andere und haben genauso wie jeder andere auch ein Recht darauf, dass sich ihre Arbeit lohnt! Aber stellen wir diese emotionalen Empfindungen einmal kurz beiseite und schauen uns zwei interessante Aspekte genauer an, die zu einer Erklärung des Schlamassels beitragen:

UNDa wäre zum einen Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention, welcher die Umsetzung der Konvention – anders als bei den bürgerlichen und politischen Rechten – an die Bedingung der Finanzierbarkeit bindet. In Absatz zwei heißt es, dass sich „die Vertragsstaaten unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel verpflichten, mit entsprechenden Maßnahmen progressiv die volle Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte zu erreichen“. Davon unberührt bleiben natürlich die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, die sofort anwendbar sind. D.h. also im Klartext: Auch wenn die Ausschöpfung der verfügbaren Mittel gewollt ist, bietet sich den Regierungen immer noch genügend Gestaltungsspielraum. Leider sind Menschen mit Behinderung so dem Gutdünken oder böse gesagt auch der Willkür des Staates ausgeliefert

clause-640-300x211Roland Rosenow, Sozialrechtler in Freiburg, macht noch auf eine weitere Problematik aufmerksam. Aus seiner Sicht hat die deutsche Rechtsprechung Grundrechten aus völkerrechtlichen Verträgen die Anerkennung als Recht lange Zeit weitgehend verweigert. Sie hat völkerrechtlich zugesprochene Rechte als Programmsätze deklariert und sie so der Verantwortung der Politik überlassen. Mit anderen Worten: Die Gerichte haben sich für nicht zuständig erklärt und die Tatsache ausgenutzt, dass völkerrechtliche Übereinkommen keine Gesetzgebung im uns geläufigen Sinne darstellen, sondern in den meisten Fällen Vertragsrecht zwischen zwei Staaten beinhalten. Völkerrechtliche Verträge hatten zudem viel zu lange kaum Auswirkungen auf das Rechtsbewusstsein unserer Gesellschaft. Allerdings verändern sich soziale und kulturelle Realitäten der Gesellschaft und somit auch Rechte. Laut Rosenow müssen dafür nicht unbedingt die zugrunde liegenden Gesetzestexte verändert, sondern gegebenenfalls angepasst werden. Hoffen wir mal, dass sich Rechtsbewusstsein und Rechteauslegung in eine positive Richtung entwickeln.

E-Erkenntnis des Tages: Es lohnt sich, die Behindertenrechtskonvention einmal genauer zu lesen.

E-Gebrauchsregel des Tages: Die Rechtsprechung sollte sich gegenüber der Politik im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Belange von Menschen mit Behinderung einsetzen.